Dokumente und Formulare

SatzungSVLindenberg.pdf
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Aufnahmeantrag.pdf
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EinzugsermaechtigungBeitrag.pdf
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EinverstaendnisJugend.pdf
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Antrag: Ausnahmegenehmigung für Jugendliche unter 12 Jahren (vom LRA Ostallgäu)
Antrag_auf_Ausnahmegenehmigung_vom_Alter
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Weitere Informationen und Formulare findet man auf den Seiten des Bayerischen Sportschützenbundes unter „Infothek“ und „Jugend“ 
        
 
link zum BSSB und den Jugendseiten des BSSB

 

Vereinsbeiträge - Stand 2021

Pro Jahr zahlen:  
Erwachsene (ab 18) 32,- €
Jugend/Junioren (ab 14) 27,- €
Schüler (bis 13) 18,- €
Fördermitglieder 24,- €

Rechtliche Hinweise

auf Basis des Waffengesetzes in der Fassung vom 17.7.2009:

 

Luftdruckwaffen und Munition können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist nur Personen über 18 Jahre erlaubt, soweit nicht ausdrücklich durch Ausnahmen geregelt.

Schießen/Altersgrenzen für Luftdruckwaffen (Quelle: § 27)
Auf Schießstätten (und nur dort!) darf ohne besondere behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • Ab 18 Jahren:
    Uneingeschränkte Teilnahme am Schiessbetrieb
  • Ab 14 Jahren:
    Schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten muss vorliegen oder diese sind anwesend.
  • Ab 12 Jahren: 
    Schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten muss vorliegen oder diese sind anwesend. Schiessen nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht.
  • Bis zum 12. Geburtstag:
    Es ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu beantragen. Hierzu ist durch eine (z.B. haus-) ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft zu machen. Die Ausnahmegenehmigung ist beim Schiessen mitzuführen.


Weitere Informationen auf den BSSB-Seiten

Waffentransport:
Wer Schusswaffen von einem Ort zu einem anderen befördern will, z.B. von der eigenen Wohnung zum Schiessbetrieb oder einem Büchsenmacher, muss einige wesentliche Dinge beachten:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Die Waffe muss in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer, einem verschlossenen Futteral oder im verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!
  • „Verschlossen“ bedeutet hier „abgeschlossen“, d.h. mit einem Schlüssel oder Zahlenschloss. Vorhängeschlösser sind erlaubt.
  • Die Waffe muss entladen sein, d.h. es darf sich keine Munition in der Waffe befinden.
  • Die Art des Beförderungsmittels ist unerheblich (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kfz).
  • Der Transport muss auf direktem Weg erfolgen.

 

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